Fragwürdiges BGH-Urteil zur Hundehaltung in Mietwohnungen
Fragwürdiges BGH-Urteil zur Hundehaltung in Mietswohnungen
Was bedeutet das von 2013 stammende BGH-Urteil VIII ZR 168/12 zur Frage der Hundehaltung in Mietwohnungen für Hundehalter in spe?
Viele verspüren seit einigen Monaten Auftrieb, viele Mieter von Wohnungen, die gern einen Hund hätten oder bereits einen haben. Im März 2013 fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil, das dem Besitzer eines Maltesermischlings den Auszug aus seiner Wohnung bzw. die Trennung von seinem Hund ersparte. Er darf in der Mietwohnung bleiben, der kleine Vierbeiner. Zu prinzipieller Freude gibt das Urteil aber wenig Anlass. Keineswegs macht es für Mieter den Weg frei, sich einen Hund in die Wohnung zu holen. Der Vermieter hat nach wie vor ein Wörtchen mitzureden. Allerdings darf er bereits seit 2007 nicht mehr seine Verweigerung nur aus Geschmacksgründen geltend machen, sondern muss seine Ablehnung sachlich fundieren.
Mietern wurde damit das Recht zugesprochen, dann einen Hund halten zu dürfen, wenn seine Haltung dem „vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache“ entspricht. Welche Freiheiten ein Mieter konkret in seiner Wohnung („Mietsache“) hat, was also praktisch alles unter einem „vertragsmäßigen Gebrauch“ zu verstehen ist, muss(te) häufig von einem Gericht entschieden werden.
Fälle, in denen Mieter einen Hund gegen den Willen ihres Vermieters halten wollen, sind laut Bundesgerichtshof stets individuell zu entscheiden. Der Mieter hat dann gute Karten, wenn der Hund keine Beeinträchtigung für die Wohnung, das Haus oder die Wohnanlage und die anderen Hausbewohner und Nachbarn bedeutet. Klauseln, die in Mietvertragsformularen ein grundsätzliches Verbot der Hundehaltung ohne Ausnahmen enthalten, sind ungültig. Darauf wurde nun im März von der höchstrichterlichen Instanz noch einmal hingewiesen. Im Urteil von 2007 2 steht es bereits.
Nun ist es zwar schön, bekräftigt zu finden, dass nicht nur die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen sind, dies darf aber nicht zur Annahme führen, es werde den Mietern nun leicht gemacht, einen Hund anzuschaffen. Mieter können im Streitfall zwar mittlerweile vom Gericht eine Prüfung aller für eine Hundehaltung relevanten Umstände verlangen; ob sie allerdings die Legitimation für die Haltung bekommen, ist völlig offen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, welcher Partei es ein gewichtigeres Interesse zuerkennt.
Wenn der VIII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. März 2013 ausführt, es „seien Fälle eines gewichtigen Mieterinteresses an der Hundehaltung vorstellbar, etwa bei auf Blindenhunde angewiesenen Mietern oder alten oder kranken Hundehaltern, die ein schon seit längerer Zeit gehaltenes, ihnen vertrautes Tier bei einem Wohnungswechsel nicht ohne die Gefahr einer Dekompensation abschaffen könnten.“, so wird die Höhe der angelegten Messlatte deutlich, die die Richter hier für Mieter mit Hundewunsch festsetzen.
Auf welch verlorenen Posten werden damit all jene gestellt, die bloß zu ihrer Freude, ohne selbst blind oder gebrechlich und damit eines Hundes „bedürftig“ zu sein, einen Hund anschaffen möchten?! Die Richter drücken mit diesem Satz recht deutlich aus, dass es objektivierbarer Fakten bedarf, um ein Mieterinteresse „gewichtig“ werden zu lassen. So „gewichtig“, wie die Gründe von Vermietern, wie z.B. irgendeine Art von Störung. Was ist denn, wenn auch nur ein Nachbar Angst vor Hunden oder eine Hundehaarallergie ins Feld führt? Dann dürfte der Mieter schon ein Problem haben …
Während es dem Vermieter gestattet ist, u.a. seine „bisherige Handhabung “ geltend zu machen, muss der Mieter hingegen „besondere Bedürfnisse“ belegen können, um Berücksichtigung zu finden. Genau dies kann aber zu einer „unangemessenen Benachteiligung des Mieters“ beitragen, wie sie der Bundesgerichtshof gerade verhindern will! Aus welchem Grund ein Mieter einen Hund halten möchte, sollte ohne Bedeutung sein. Allein die Fragen, ob der Hund selbst unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre (durch z.B. eine zu kleine Wohnung) oder in irgendeiner Hinsicht eine Beeinträchtigung für das Umfeld darstellen würde, sind doch relevant! So lange sich das nicht in einem Urteil niederschlägt, können Hundefreunde mit dieser Rechtsprechung nicht zufrieden sein.